IMPRESSUM

Jonas Birk
Max-Planck-Straße 16
92637 Weiden in der Oberpfalz
Germany - Bayern
Telefon: 0151 674 022 72
Steuernummer: 255/205/20638
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Jonas Birk - BirkFilms. - Stand 2026
§ 1 GELTUNGSBEREICH UND EINBEZIEHUNG
(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen von Jonas Birk – BirkFilms (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber seinen Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“).
(2) Diese AGB werden Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweist, ihm die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und der Auftraggeber mit ihrer Geltung einverstanden ist.
(3) Alle vom Auftragnehmer erstellten Produkte werden nachfolgend als „Werke“ bezeichnet, unabhängig von Form oder Medium (z. B. übertragene Daten, Filme, Fotobücher, Abzüge).
(4) Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten diese AGB auch ohne erneute ausdrückliche Einbeziehung für alle zukünftigen Aufträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden.
(5) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch bei Lieferungen ins Ausland.
§ 2 LEISTUNGSERBRINGUNG, ERFÜLLUNGSGEHILFEN UND EINGESETZTE VERFAHREN
(1) Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen unter Einsatz zeitgemäßer technischer Verfahren, einschließlich softwaregestützter und KI-basierter Bearbeitungswerkzeuge, und bedient sich zur Auftragserfüllung nach eigenem Ermessen sorgfältig ausgewählter Erfüllungsgehilfen. Die Verantwortung für die vertragsgemäße Leistung verbleibt beim Auftragnehmer.
(2) Der Auftraggeber kann eigene Vorstellungen, Referenzen oder Inspirationen (auch fremde Werke) einbringen; der Auftragnehmer geht gerne darauf ein. Die filmische und fotografische Umsetzung bleibt eine künstlerische Tätigkeit und liegt im gestalterischen Ermessen des Auftragnehmers, stets zugunsten eines stimmigen Ergebnisses für das Brautpaar.
(3) Jede Hochzeit wird als individuelle Produktion betrachtet und behandelt. Angaben aus früheren Projekten oder Referenzwerken begründen keinen Anspruch auf ein identisches Ergebnis. Angaben zur Länge von Videowerken sind stets ungefähre Circa-Angaben und können projektbezogen abweichen.
§ 3 URHEBER- UND NUTZUNGSRECHTE
(1) Dem Auftragnehmer stehen die Urheberrechte an den von ihm angefertigten Lichtbildern, Lichtbildwerken und Filmwerken nach dem Urheberrechtsgesetz zu.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart, erhält der Auftraggeber an den Werken ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur persönlichen, nicht kommerziellen Nutzung. Dieses umfasst die Vervielfältigung und Verbreitung zu nicht gewerblichen Zwecken.
(3) Eine entgeltliche oder kommerzielle Nutzung der Werke bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers. Gleiches gilt für jede Bearbeitung, Retusche, Verfremdung oder Umgestaltung der Werke, auch durch Composings, Montagen, Filter oder sonstige Manipulationen.
(4) Die Übertragung der Nutzungsrechte erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung.
(5) Verwendet der Auftraggeber die Werke in Online- oder Printmedien (ausschließlich zum privaten Gebrauch), ist der Auftragnehmer als Urheber zu nennen. Bei Verletzung des Rechts auf Namensnennung steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Schadensersatz zu.
(6) Die Anwendung von § 60 UrhG wird ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Vervielfältigung und Bearbeitung im Sinne dieser Vorschrift ist nur gestattet, wenn dem Auftraggeber die hierfür erforderlichen Rechte ausdrücklich übertragen wurden.
(7) Es besteht kein Anspruch auf Herausgabe von Originaldateien, RAW-Bildern, unbearbeiteten Videoaufnahmen, Negativen oder sonstigen Rohdaten.
§ 4 LEISTUNGSUMFANG UND MITWIRKUNG DES AUFTRAGGEBERS
(1) Reklamationen und Mängelrügen, die sich allein auf den künstlerischen Gestaltungsspielraum, den Aufnahmeort oder die verwendeten optischen und technischen Mittel beziehen, sind ausgeschlossen. Der Auftraggeber kennt den gestalterischen Stil des Auftragnehmers und ist sich bewusst, dass die Werke in einem ähnlichen Stil bearbeitet werden. Der Auftragnehmer wählt die zur Vertragserfüllung gelieferten Aufnahmen aus.
(2) Es kann nicht garantiert werden, dass alle anwesenden Gäste abgelichtet bzw. aufgenommen werden. Der Auftragnehmer ist hierum stets bemüht, sofern der Auftraggeber dies wünscht.
(3) Insbesondere bei Halb- oder Ganztagsbuchungen sind dem Auftragnehmer und seinen Erfüllungsgehilfen angemessene Pausen inklusive Verpflegung zu gewähren.
(4) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Auftragnehmer alle für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen rechtzeitig vorliegen und dass an den jeweiligen Örtlichkeiten das Filmen und Fotografieren gestattet ist.
(5) Kommt der Auftraggeber den zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach oder entstehen dem Auftragnehmer aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht absehbare Wartezeiten, ist der Auftragnehmer berechtigt, den hierdurch entstehenden Mehraufwand auch bei Vereinbarung eines Festpreises gesondert in Rechnung zu stellen.
(6) Der Auftraggeber versichert, dass er an allen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.
§ 5 VERGÜTUNG, FÄLLIGKEIT, VERZUG UND EIGENTUMSVORBEHALT
(1) Für die Erstellung der Werke wird ein Honorar erhoben, das als Honorar, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale erfolgen kann. Der Auftraggeber trägt die anfallenden Nebenkosten wie Fahrt-, Übernachtungs- oder sonstige Kosten, soweit vereinbart.
(2) Bei einer Hochzeitsreportage ist eine Terminreservierungsgebühr von 30 % der vereinbarten Gesamtvergütung zu leisten; sie dient der verbindlichen Reservierung des Termins und wird mit dem Gesamtbetrag verrechnet. Der genaue Betrag ergibt sich aus der vertraglichen Vereinbarung.
(3) Wird die vereinbarte Produktionszeit aus Gründen überschritten, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, ist eine zusätzliche Vergütung in angemessener Höhe zu leisten.
(4) Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum vollständig zu begleichen. Ein Verbraucher kommt spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung ohne weitere Mahnung in Verzug, wenn er auf der Rechnung auf diese Folge hingewiesen wurde (§ 286 Abs. 3 BGB). Das Recht des Auftragnehmers, den Auftraggeber bereits nach Ablauf der Zahlungsfrist durch Mahnung in Verzug zu setzen, bleibt unberührt. Während des Verzugs ist die Geldschuld nach § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen.
(5) Die Werke bleiben Eigentum des Auftragnehmers, solange die Vergütung nicht vollständig geleistet ist. Erst nach vollständigem Zahlungseingang werden die Werke dem Auftraggeber übergeben.
§ 6 ABNAHME, RÜCKMELDEFRIST UND ÄNDERUNGSWÜNSCHE
(1) Nach Auslieferung der bearbeiteten Werke kann der Auftraggeber innerhalb von 14 Werktagen (Montag bis Freitag, gesetzliche Feiertage am Geschäftssitz des Auftragnehmers ausgenommen) Änderungswünsche mitteilen. Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber bei Auslieferung gesondert auf Beginn und Bedeutung dieser Frist hin. Werden innerhalb der Frist keine Änderungswünsche mitgeteilt, gelten die Werke als abgenommen und das Projekt als abgeschlossen.
(2) Das Recht des Auftraggebers, wesentliche Mängel auch nach Ablauf dieser Frist geltend zu machen, bleibt unberührt. Die Abnahmefiktion nach Absatz 1 bezieht sich allein auf das Ausbleiben fristgerechter Änderungswünsche und nicht auf wesentliche Mängel der Werke.
(3) Innerhalb der Rückmeldefrist werden kleinere Änderungswünsche und offensichtliche Fehler (z. B. falsch geschriebene Namen, fehlender Ton, Austausch einzelner Szenen oder Clips) kostenfrei umgesetzt. Der Auftragnehmer kommt zumutbaren kleineren Anpassungen gerne nach.
(4) Änderungen, die einen unverhältnismäßigen Mehraufwand verursachen (z. B. Austausch der Musik mit Neuvertonung, grundlegende Umschnitte oder eine Änderung des Erzählkonzepts), gelten nicht als kostenfreie Nachbesserung und werden nach Aufwand zum jeweils gültigen Stundensatz des Auftragnehmers vergütet.
(5) Änderungswünsche, die nach Ablauf von vier Wochen ab Auslieferung mitgeteilt werden, gelten als gesonderter Auftrag und werden nach Aufwand zum jeweils gültigen Stundensatz vergütet.
§ 7 LIEFERZEITEN UND TECHNISCHE STÖRUNGEN
(1) Die vereinbarten Bearbeitungs- und Lieferzeiträume ergeben sich aus der von Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam unterzeichneten Vereinbarung und werden in der Regel eingehalten.
(2) Kommt es zu Verzögerungen durch Störungen bei eingesetzter Software, Hardware oder bei Cloud-Dienstleistern, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, kann die Einhaltung der Fristen nicht garantiert werden. Solche Verzögerungen teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mit und stimmt das weitere Vorgehen mit ihm ab.
§ 8 RECHTE AM EIGENEN BILD UND EIGENWERBUNG
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle abgebildeten Personen mit der Anfertigung der Aufnahmen einverstanden sind. Möchten einzelne Gäste nicht veröffentlicht werden, teilt der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer mit; eine Berücksichtigung erfolgt im Rahmen der Nachbearbeitung, da eine Auswahl während der laufenden Aufnahmen am Hochzeitstag nicht möglich ist.
(2) Mit vollständiger Bezahlung erwirbt der Auftraggeber das Recht zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung der Aufnahmen. Für eine kommerzielle Verwendung ist die schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers erforderlich.
(3) Der Auftraggeber willigt mit Vertragsschluss ein, dass der Auftragnehmer die entstandenen Aufnahmen – insbesondere Aufnahmen des Brautpaars – zeitlich und örtlich unbegrenzt für seine berufliche Außendarstellung und Eigenwerbung verwenden darf. Dies umfasst insbesondere die Veröffentlichung auf Website, in sozialen Netzwerken (z. B. Instagram), in Portfolios, Blog- und Referenzbeiträgen, Wettbewerbseinreichungen sowie in Printmustern, ohne Nennung des vollständigen Vor- und Nachnamens sowie ohne weitere Kontaktdaten. Das Zeigen seiner Arbeit ist wesentlicher Bestandteil der Tätigkeit des Auftragnehmers; er stimmt sich vor einer Veröffentlichung gerne mit dem Auftraggeber ab und nimmt auf dessen Wünsche Rücksicht.
(4) Die Möglichkeit zur Nutzung der Aufnahmen für Eigenwerbung ist Bestandteil der üblichen Zusammenarbeit und in der Preisgestaltung berücksichtigt. Die Einwilligung nach Absatz 3 umfasst die vollständige und unveränderte Veröffentlichung der Aufnahmen einschließlich des Originaltons, da erst Ton, Musik und Atmosphäre die emotionale Wirkung eines Hochzeitsfilms als Referenz ausmachen. Zumutbaren kleineren Anpassungen des veröffentlichten Materials (z. B. Austausch eines einzelnen Clips oder Entfernen einer einzelnen Szene) kommt der Auftragnehmer gerne nach.
(5) Wünscht der Auftraggeber keine Veröffentlichung oder eine wesentliche Einschränkung ihres Werbewerts – insbesondere durch Ausschluss des Tons, Beschränkung auf Standbilder oder Unkenntlichmachung des Brautpaars –, ist dies jederzeit möglich; die hierfür geltende gesonderte Vergütung wird in der vertraglichen Vereinbarung geregelt und schriftlich festgehalten.
§ 9 STORNIERUNG, VERSCHIEBUNG UND AUSFALLHONORAR
(1) Der Auftraggeber kann die Buchung stornieren. Da der Auftragnehmer den Termin exklusiv freihält, an diesem Tag keinen weiteren Auftrag annehmen kann und im Vertrauen auf die Buchung andere Anfragen absagt, dient das Ausfallhonorar dem Ausgleich für den blockierten Termin und die entgangenen Aufträge. Bei einer Absage aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, steht ihm ein Ausfallhonorar in nachstehendem Umfang zu:
– Bis zu 3 Monate vor dem gebuchten Termin: 30 % des vereinbarten Honorars (entspricht der Anzahlung).
– Weniger als 3 Monate vor dem Termin: das vollständige vereinbarte Honorar. Auf dieses lässt sich der Auftragnehmer lediglich die durch die Absage tatsächlich ersparten Aufwendungen (z. B. Fahrt- und Materialkosten) anrechnen.
(2) Können beide Parteien den Termin aus Gründen nicht wahrnehmen, die keine von ihnen zu vertreten hat, geht eine Verschiebung einer vollständigen Absage stets vor. Eine bereits bestehende terminliche Verpflichtung des Auftragnehmers am Ersatztermin ist dabei zwingend zu beachten. Für den mit einer Verschiebung verbundenen Aufwand ist der Auftragnehmer berechtigt, ein angemessenes Entgelt zu verlangen.
(3) In allen vorgenannten Fällen bleibt dem Auftraggeber der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
§ 10 HÖHERE GEWALT
Als höhere Gewalt gelten außergewöhnliche, von keiner Vertragspartei zu vertretende und nicht vorhersehbare Ereignisse, die die Durchführung der Hochzeit unmöglich machen oder behördlich untersagen – etwa Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen, Epidemien oder vergleichbare Ereignisse.
(1) Wird die Hochzeit aufgrund höherer Gewalt verschoben, prüft der Auftragnehmer seine Verfügbarkeit am neuen Termin. Ist er verfügbar, erfolgt die Verlegung kostenfrei. Ist er bereits gebucht, gilt dies als Stornierung; in diesem Fall ist lediglich die geleistete Anzahlung zu zahlen.
(2) Wird die Hochzeit aufgrund höherer Gewalt ersatzlos abgesagt, ist ebenfalls nur die geleistete Anzahlung zu zahlen. Weitergehende Forderungen bestehen nicht.
§ 11 AUSFALL DES AUFTRAGNEHMERS
Kann der Auftragnehmer den Termin aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z. B. plötzliche Krankheit, Unfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen, auch von Familienangehörigen), nicht oder nur verspätet wahrnehmen, bemüht er sich um gleichwertigen Ersatz aus seinem Netzwerk erfahrener und stilistisch passender Kolleginnen und Kollegen, kann dies jedoch nicht garantieren. Der Auftraggeber wird umgehend informiert und kann den Ersatz annehmen oder die geleistete Anzahlung zurückerhalten. Eine darüberhinausgehende Haftung ist – außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz – ausgeschlossen.
§ 12 HAFTUNG
(1) Der Auftragnehmer haftet für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den wesentlichen Vertragspflichten stehen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Bei Schäden an den Werken (z. B. Dateien, Abzügen, Datenträgern, Fotobüchern) haftet der Auftragnehmer nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
(3) Mängel, Schäden oder unvollständig ausgeführte Arbeiten, die auf unrichtige, nicht rechtzeitige oder ungenaue Angaben des Auftraggebers zurückzuführen sind, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten.
(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich nicht zur dauerhaften Archivierung des entstandenen Materials und ist berechtigt, die aufbewahrten Daten nach einem Jahr seit Rechnungsstellung zu vernichten, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart. Der Versand der Werke erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
§ 13 WIDERRUFSRECHT
(1) Der Auftraggeber hat als Verbraucher das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen den Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung.
(2) Zur Ausübung informiert der Auftraggeber den Auftragnehmer mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. Brief oder E-Mail) über seinen Entschluss. Er kann hierfür das gesetzliche Musterformular verwenden, muss dies aber nicht.
(3) Liegt der Hochzeitstermin innerhalb der Widerrufsfrist, verlangt der Auftraggeber mit seiner Unterschrift ausdrücklich, dass der Auftragnehmer bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnt, und bestätigt seine Kenntnis davon, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Erbringung der Leistung erlischt (§ 356 Abs. 4 BGB).
(4) Übt der Auftraggeber sein Widerrufsrecht aus, nachdem der Auftragnehmer auf sein Verlangen mit der Leistung begonnen hat, so schuldet der Auftraggeber Wertersatz für die bis zum Widerruf tatsächlich erbrachte Leistung (§ 357a BGB). Wurde der Hochzeitstag bereits vor Ort begleitet, umfasst dies insbesondere den Aufwand für Anfahrt, Vorbereitung und die Aufnahmen des Hochzeitstages.
§ 14 DATENSCHUTZ
(1) Personenbezogene Daten, die zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses übermittelt oder erhoben werden (z. B. Namen, Adress- und Rechnungsdaten), werden verarbeitet und, soweit nach dem Grundsatz der Datenminimierung geboten, im Rahmen einer Kundenkartei gespeichert.
(2) Zur Durchführung des Auftrags kann sich der Auftragnehmer sorgfältig ausgewählter Dienstleister bedienen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Daten vertraulich zu behandeln. Näheres, insbesondere zu Empfängern und zur Datenverarbeitung, regelt die Datenschutzerklärung.
§ 15 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Nebenabreden bestehen nicht und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch die gesetzliche Regelung ersetzt.
DATENSCHUTZ (siehe DAtenschutzerklärung)